§ 201 Bekanntmachung des Formwechsels
Stand: 01.08.2022
Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 201 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- FG Münster, 13.12.2007 – 3 K 3579/04 FZitiert von 1
- FG Münster, 18.10.2007 – 3 K 3608/04 FZitiert von 1
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 20.10.2005 – I-19 W 11/04 AktE
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 – I-19 W 3/00 AktE
- FG Köln, 11.02.2004 – 11 K 5324/02
- OLG Hamm, 25.02.2002 – 8 U 59/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 201 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 201 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.